DORA-VO

Artikel 54 DORA-VO – Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren amtlichen Websites unverzüglich jede Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. (2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur des Verstoßes, der Identität der

Von |2024-11-23T20:39:36+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 54 DORA-VO – Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

Artikel 53 DORA-VO – Mitteilungspflichten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 17. Januar 2025 die Gesetze, sonstige Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Von |2024-11-23T20:39:45+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 53 DORA-VO – Mitteilungspflichten

Artikel 52 DORA-VO – Strafrechtliche Sanktionen

(1) Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen festzulegen. (2) Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für die in dieser Verordnung genannten Verstöße festgelegt haben, stellen durch angemessene Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-,

Von |2024-11-23T20:39:54+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 52 DORA-VO – Strafrechtliche Sanktionen

Artikel 51 DORA-VO – Ausübung der Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Auferlegung der in Artikel 50 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens je nach Sachlage in folgender Weise aus: a) direkt; b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden; c) unter ihrer Verantwortung durch Übertragung an andere Behörden oder d) durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden. (2)

Von |2025-02-09T15:50:34+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 51 DORA-VO – Ausübung der Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 50 DORA-VO – Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden verfügen über alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. (2) Die Befugnisse gemäß Absatz 1 umfassen zumindest folgende Befugnisse: a) den Zugriff auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sind,

Von |2024-11-23T20:40:13+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 50 DORA-VO – Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 49 DORA-VO – Sektorübergreifende Übungen, Kommunikation und Zusammenarbeit im Finanzbereich

(1) Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit — je nach Sachlage — den zuständigen Behörden, den in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten nationalen Abwicklungsbehörden, der EZB, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (bei Informationen über Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen), dem ESRB und der ENISA Mechanismen

Von |2024-11-23T20:40:22+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 49 DORA-VO – Sektorübergreifende Übungen, Kommunikation und Zusammenarbeit im Finanzbereich

Artikel 48 DORA-VO – Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der federführenden Überwachungsbehörde eng zusammen. (2) Die zuständigen Behörden und die federführende Überwachungsbehörde tauschen zeitnah alle relevanten Informationen über kritische IKT-Drittdienstleister aus, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen zu können, insbesondere in Bezug auf die ermittelten Risiken, die Herangehensweisen und die

Von |2024-11-23T20:40:31+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 48 DORA-VO – Zusammenarbeit der Behörden

Artikel 47 DORA-VO – Zusammenarbeit mit den durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 geschaffenen Strukturen und Behörden

(1) Um die Zusammenarbeit zu fördern und den aufsichtlichen Austausch zwischen den gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und der durch Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzten Kooperationsgruppe zu ermöglichen, können sich die ESA und die zuständigen Behörden bei Angelegenheiten, die ihre Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf Finanzunternehmen betreffen, an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe beteiligen.

Von |2025-02-09T15:51:55+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 47 DORA-VO – Zusammenarbeit mit den durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 geschaffenen Strukturen und Behörden

Artikel 46 DORA-VO – Zuständige Behörden

Unbeschadet der Bestimmungen über den Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V Abschnitt II dieser Verordnung wird die Einhaltung dieser Verordnung durch die folgenden zuständigen Behörden im Einklang mit den durch die jeweiligen Rechtsakte übertragenen Befugnissen sichergestellt: a) bei Kreditinstituten sowie bei nach der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Instituten durch die gemäß Artikel 4 der genannten

Von |2024-11-23T20:40:48+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 46 DORA-VO – Zuständige Behörden

Artikel 45 DORA-VO – Vereinbarungen über den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zu Cyberbedrohungen

(1) Finanzunternehmen können Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen untereinander austauschen, einschließlich Indikatoren für Beeinträchtigungen, Taktiken, Techniken und Verfahren, Cybersicherheitswarnungen und Konfigurationstools, soweit dieser Austausch von Informationen und Erkenntnissen a) darauf abzielt, die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen zu stärken, insbesondere indem für Cyberbedrohungen sensibilisiert, die Verbreitung von Cyberbedrohungen eingeschränkt oder verhindert wird und die Verteidigungsfähigkeiten,

Von |2024-11-23T20:41:00+01:00September 28th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 45 DORA-VO – Vereinbarungen über den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zu Cyberbedrohungen
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