Artikel 54 DORA-VO – Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren amtlichen Websites unverzüglich jede Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. (2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur des Verstoßes, der Identität der

