Erwägungsgrund 100 – DORA VO

Um die Vergleichbarkeit der Meldungen über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und schwerwiegende zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle zu erleichtern sowie um für Transparenz in Bezug auf vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen von Drittdienstleistern zu sorgen, sollten die ESA Entwürfe technischer Durchführungsstandards erarbeiten, mit denen standardisierte Vorlagen, Formulare und Verfahren für Finanzunternehmen zur Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle sowie standardisierte Vorlagen für das Informationsregister festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Standards sollten die ESA die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte berücksichtigen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Stand: 27.12.2022

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