Erwägungsgrund 103 – DORA VO

Der Geltungsbereich der einschlägigen Artikel über operationelle Risiken, auf deren Grundlage durch Befugnisübertragungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 der Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ermöglicht wurde, sollte folglich eingeschränkt werden, damit alle Bestimmungen, die Aspekte der digitalen operationalen Resilienz betreffen und heute Teil der genannten Verordnungen sind, in die vorliegende Verordnung übernommen werden können.

Stand: 27.12.2022

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