Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und unbeschadet der gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof sollte diese Verordnung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die grundlegenden Funktionen des Staates in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und den Schutz der nationalen Sicherheit — z. B. in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen, die dem Schutz der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würden — unberührt lassen.
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