Erwägungsgrund 18

Um sektorübergreifendes Lernen zu ermöglichen und Erfahrungen anderer Sektoren beim Umgang mit Cyberbedrohungen wirksam zu nutzen, sollten Finanzunternehmen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 Teil des „Ökosystems“ jener Richtlinie bleiben (z. B. Kooperationsgruppe und Computer-Notfallteam (computer security incident response team, CSIRT)). Die ESA und zuständige nationale Behörden sollten in der Lage sein, sich an den strategischen politischen Diskussionen und der technischen Arbeit der Kooperationsgruppe im Sinne der genannten Richtlinie zu beteiligen, Informationen austauschen und mit den entsprechend der genannten Richtlinie benannten oder eingerichteten zentralen Anlaufstellen weiter zusammenarbeiten. Die nach der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden sollten auch die CSIRT konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden um fachliche Beratung ersuchen und Kooperationsvereinbarungen schließen können, mit denen wirksame und schnelle Koordinierungsmechanismen sichergestellt werden sollen.

Stand: 27.12.2022

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