Erwägungsgrund 23 – DORA VO

Um für bestimmte Finanzunternehmen den Verwaltungsaufwand zu verringern und potenziell doppelte Meldepflichten zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur Meldung von Vorfällen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht mehr für Zahlungsdienstleister gelten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Folglich sollten Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der genannten Richtlinie alle zahlungsbezogenen Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die vormals gemäß der genannten Richtlinie gemeldet wurden, ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß dieser melden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um IKT-bezogene Vorfälle handelt oder nicht.

Stand: 27.12.2022

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