Ein gewisser Mangel an Homogenität und Konvergenz in Bezug auf die Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos und die Abhängigkeit von IKT-Drittdienstleistern ist derzeit festzustellen. Obwohl Anstrengungen unternommen wurden, um den Bereich der Auslagerung anzugehen, wie beispielsweise die Leitlinien der EBA zu Auslagerung von 2019 und Leitlinien der ESMA zur Auslagerung an Cloud-Anbieter von 2021, wird die allgemeinere Frage der Eindämmung systemischer Risiken, die entstehen könnten, wenn der Finanzsektor einer begrenzten Anzahl kritischer IKT-Drittdienstleister ausgesetzt ist, im Unionsrecht nicht ausreichend behandelt. Der Mangel an Vorschriften auf Unionsebene wird noch dadurch verschärft, dass es keine nationalen Vorschriften für die Mandate und Instrumente gibt, die es Finanzaufsichtsbehörden ermöglichen, Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern ordnungsgemäß zu erfassen und Risiken, die sich aus der Konzentration der Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern ergeben, angemessen zu überwachen.
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