Erwägungsgrund 37

Die in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kontoinformationsdienstleister werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Tätigkeiten und der mit ihnen verbundenen Risiken ausdrücklich in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung einbezogen. Darüber hinaus fallen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute auch dann in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn ihnen keine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/110/EG für die Ausgabe von E-Geld erteilt wurde oder wenn ihnen keine Zulassung für die Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 erteilt wurde. Postscheckämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 der Richtlinie
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sind jedoch vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die zuständige Behörde für die nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenen Zahlungsinstitute, die nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommenen E-Geld-Institute und die Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sollte die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde sein.

Stand: 27.12.2022

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