Erwägungsgrund 39 – DORA VO

Einige Finanzunternehmen kommen in den Genuss von Ausnahmen oder unterliegen gemäß dem einschlägigen sektorspezifischen Unionsrecht einem sehr lockeren Regelungsrahmen. Zu diesen Finanzunternehmen zählen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16), Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt nicht mehr als 15 Versorgungsanwärtern betreiben. Angesichts dieser Ausnahmen wäre es nicht verhältnismäßig, diese Finanzunternehmen in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aufzunehmen. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Verordnung den strukturellen Besonderheiten des Versicherungsvermittlermarkts Rechnung getragen, sodass Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die als Kleinstunternehmen oder als kleine oder mittlere Unternehmen gelten, nicht unter diese Verordnung fallen sollten.

Stand: 27.12.2022

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