Um diese Verordnung an den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) anzugleichen, ist es auch angezeigt, diejenigen in Artikel 2 und 3 jener Richtlinie genannten natürlichen und juristischen Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, ohne eine Zulassung gemäß der genannten Richtlinie erhalten zu müssen, vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung auszunehmen. Nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/65/EU sind jedoch auch Unternehmen, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Finanzunternehmen gelten, wie Zentralverwahrer, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen. Die Ausnahme der in den Artikeln 2 und 3 jener Richtlinie genannten Personen und Unternehmen vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte nicht für diese Zentralverwahrer, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten.
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