Erwägungsgrund 43
Ebenso sollten Finanzunternehmen, die als Kleinstunternehmen gelten oder dem vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen nach dieser Verordnung unterliegen, nicht verpflichtet sein, eine Funktion zur Überwachung ihrer mit IKT-Drittdienstleistern geschlossenen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen einzurichten oder ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das für die Überwachung der damit verbundenen Risikoexposition und die einschlägige Dokumentation zuständig ist, die Verantwortung für das Management und die Überwachung von IKT-Risiken einer Kontrollfunktion zuzuweisen und zur Vermeidung von Interessenkonflikten ein angemessenes Maß an Unabhängigkeit dieser Kontrollfunktion sicherzustellen, den IKT-Risikomanagementrahmen mindestens einmal jährlich zu dokumentieren und zu überprüfen, den IKT-Risikomanagementrahmen regelmäßig einer internen Revision zu unterziehen, nach größeren Veränderungen ihrer Netzwerk- und Informationssysteminfrastrukturen und -prozesse eingehende Bewertungen durchzuführen, regelmäßig Risikoanalysen von IKT-Altsystemen vorzunehmen, die Umsetzung der IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne einer unabhängigen internen Revision zu unterziehen, eine Krisenmanagementfunktion festzulegen, die Tests der Geschäftsfortführungspläne und der Reaktions- und Wiederherstellungspläne zur Erfassung von Szenarien für die Umstellung von primärer IKT-Infrastruktur auf redundante Systeme auszuweiten, den zuständigen Behörden auf deren Anfrage eine Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste vorzulegen, redundante IKT-Kapazitäten zu unterhalten, den zuständigen nationalen Behörden die nach nachträglichen Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle vorgenommenen Änderungen zu melden, die einschlägigen technologischen Entwicklungen fortlaufend zu überwachen, als integralen Bestandteil des in dieser Verordnung vorgesehenen IKT-Risikomanagementrahmens ein umfassendes Programm für Tests der digitalen operationalen Resilienz einzurichten oder eine Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko zu verabschieden und regelmäßig zu überprüfen. Darüber hinaus sollten Kleinstunternehmen nur verpflichtet sein, auf der Grundlage ihres Risikoprofils zu bewerten, ob diese redundanten IKT-Kapazitäten unterhalten werden müssen. Kleinstunternehmen sollten in den Genuss einer flexibleren Regelung für Programme für Tests der digitalen operationalen Resilienz kommen. Bei der Erwägung der Art und Häufigkeit der durchzuführenden Tests sollten sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Aufrechterhaltung einer hohen digitalen operationalen Resilienz, den verfügbaren Ressourcen und ihrem Gesamtrisikoprofil finden. Kleinstunternehmen und Finanzunternehmen, die dem vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen nach dieser Verordnung unterliegen, sollten von der Verpflichtung ausgenommen werden, erweiterte Tests von IKT-Tools, -Systemen und -Prozessen auf Basis bedrohungsorientierter Penetrationstests (TLPT — Threat Led Penetration Testing) durchzuführen, da nur Finanzunternehmen, die die Kriterien in dieser Verordnung erfüllen, verpflichtet sein sollten, diese Tests durchzuführen. Angesichts ihrer begrenzten Kapazitäten sollten Kleinstunternehmen mit dem IKT-Drittdienstleister vereinbaren können, die Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte des Finanzunternehmens an einen vom IKT-Drittdienstleister zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu delegieren, sofern das Finanzunternehmen jederzeit alle relevanten Informationen und Zusicherungen über die Leistung des IKT-Drittdienstleisters von dem jeweiligen unabhängigen Dritten anfordern kann.
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