Erwägungsgrund 49

Effiziente Pläne zur Fortführung der Geschäftstätigkeit und für die Wiederherstellung sind erforderlich, damit Finanzunternehmen IKT-bezogenen Vorfällen, insbesondere Cyberangriffen, prompt und zügig entgegenwirken können, indem Schäden begrenzt werden und die Wiederaufnahme von Tätigkeiten und Maßnahmen für die Wiederherstellung im Einklang mit ihren Richtlinien für Datensicherung Vorrang erhalten. Eine solche Wiederaufnahme sollte jedoch die Integrität und Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme oder die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten in keiner Weise gefährden.

Stand: 27.12.2022

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