Mit dieser Verordnung wird Finanzunternehmen zwar ermöglicht, ihre Vorgaben für die Wiederherstellungszeit (recovery time objective) und die Wiederherstellungspunkte (recovery point objective) flexibel und daher so festzulegen, dass Art und Kritikalität der jeweiligen Funktion sowie etwaige spezifische geschäftliche Erfordernisse in vollem Umfang berücksichtigt werden, allerdings sollte bei der Festlegung dieser Vorgaben auch die Durchführung einer Bewertung der potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz vorgeschrieben sein.
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