Erwägungsgrund 53 – DORA VO

Zwar sollten alle Finanzunternehmen verpflichtet sein, Sicherheitsvorfälle zu melden, es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Verpflichtung sie nicht alle in gleicher Weise betrifft. Die einschlägigen Wesentlichkeitsschwellen sowie die Fristen für die Meldung sollten im Rahmen delegierter Rechtsakte auf der Grundlage der von den ESA zu entwickelnden technischen Regulierungsstandards gebührend angepasst werden, um nur schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle abzudecken. Darüber hinaus sollten die Besonderheiten von Finanzunternehmen bei der Festlegung der Fristen für die Meldepflichten berücksichtigt werden.

Stand: 27.12.2022

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