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Erwägungsgrund 57 – DORA VO
Grenzübergreifend tätige Finanzunternehmen, die die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in der Union ausüben, sollten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine einheitliche Reihe von Anforderungen für erweiterte Tests (z. B. TLPT) erfüllen, die sich auf die IKT-Infrastrukturen in allen Rechtsordnungen erstrecken sollten, in denen die grenzüberschreitende Finanzgruppe innerhalb der Union tätig ist, sodass diesen grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen nur in einer Rechtsordnung entsprechende IKT-bezogene Testkosten entstehen
Stand: 27.12.2022
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