Erwägungsgrund 58

Um das Fachwissen zu nutzen, das bestimmte zuständige Behörden bereits erworben haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung von TIBER-EU, sollte es den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung ermöglicht werden, auf nationaler Ebene eine einzige staatliche Behörde zu benennen, die im Finanzsektor für alle TLPT-bezogenen Fragen zuständig ist, oder — falls keine solche Behörde benannt wurde — die entsprechenden zuständigen Behörden zu benennen, die die Wahrnehmung von TLPT-bezogenen Aufgaben einer anderen zuständigen nationalen Finanzbehörde übertragen.

Stand: 27.12.2022

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