Erwägungsgrund 60 – DORA VO

Gebündelte Tests im Sinne dieser Verordnung — bei denen verschiedene Finanzunternehmen an einem TLPT teilnehmen und ein IKT-Drittdienstleister zu diesem Zweck direkt vertragliche Vereinbarungen mit einem externen Tester eingehen kann — sollten nur dann zulässig sein, wenn gerechtfertigt von nachteiligen Auswirkungen auf die Qualität oder Sicherheit derjenigen Dienstleistungen ausgegangen werden kann, die der IKT-Drittdienstleister für Kunden erbringt, bei denen es sich um nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, oder auf die Vertraulichkeit von mit diesen Dienstleistungen in Verbindung stehenden Daten. Gebündelte Tests sollten auch Schutzvorkehrungen unterliegen (Leitung durch ein benanntes Finanzunternehmen, Abgleich der Anzahl der teilnehmenden Finanzunternehmen), damit ein strenges Testverfahren für diejenigen beteiligten Finanzunternehmen gewährleistet ist, die den Zielen des TLPT gemäß dieser Verordnung gerecht werden.

Stand: 27.12.2022

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