Erwägungsgrund 63 – DORA VO

Um der Komplexität der verschiedenen IKT-Risikoquellen und dabei zugleich der Vielzahl und Vielfalt der Anbieter technologischer Lösungen, die eine reibungslose Erbringung von Finanzdienstleistungen ermöglichen, gerecht zu werden, sollte diese Verordnung für ein breites Spektrum von IKT-Drittdienstleistern gelten, darunter Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Software, Datenanalysediensten und Anbieter von Rechenzentrumsdienstleistungen. Da Finanzunternehmen alle Arten von Risiken — auch im Zusammenhang mit innerhalb einer Finanzgruppe beschafften IKT-Dienstleistungen — wirksam und kohärent ermitteln und managen sollten, sollte zudem klar herausgestellt werden, dass Unternehmen, die Teil einer Finanzgruppe sind und IKT-Dienstleistungen vorwiegend für ihr Mutterunternehmen oder für Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen ihres Mutterunternehmens erbringen, sowie Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen, ebenfalls als IKT-Drittdienstleister im Sinne dieser Verordnung gelten sollten. Angesichts der zunehmenden Abhängigkeit des sich entwickelnden Marktes für Zahlungsdienste von komplexen technischen Lösungen sowie angesichts neu entstehender Arten von Zahlungsdiensten und zahlungsbezogenen Lösungen sollten diejenigen Teilnehmer des Ökosystems für Zahlungsdienste, die Zahlungsabwicklungstätigkeiten durchführen oder Zahlungsinfrastrukturen betreiben, ebenfalls als IKT-Drittdienstleister im Sinne dieser Verordnung gelten, mit Ausnahme von Zentralbanken, die Zahlungs- oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, und von staatlichen Behörden, die IKT-bezogene Dienste im Zusammenhang mit Funktionen des Staates bereitstellen

Stand: 27.12.2022

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