Die Durchführung einer solchen Überwachung sollte nach einem strategischen Ansatz für das IKT-Drittparteienrisiko erfolgen, der durch die Annahme einer eigenen Strategie für das von IKT-Drittdienstleistern ausgehende Risiko durch das Leitungsorgan des Finanzunternehmens formalisiert wird, und zwar auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überprüfung aller Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern. Um die Aufsichtsbehörden für Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern zu sensibilisieren und die Arbeiten im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung geschaffenen Überwachungsrahmen weiter zu unterstützen, sollten sämtliche Finanzunternehmen verpflichtet werden, ein Informationsregister mit allen vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden, zu führen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, das vollständige Register oder bestimmte Abschnitte des Registers anzufordern und somit wesentliche Informationen zu erhalten, die ein umfassenderes Verständnis der IKT-bezogenen Abhängigkeiten von Finanzunternehmen ermöglichen.
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