Erwägungsgrund 67 – DORA VO
Um die systemischen Auswirkungen des Konzentrationsrisikos von IKT-Drittdienstleistern zu anzugehen, wird mit dieser Verordnung eine ausgewogene Lösung angestrebt, indem bei solchen Konzentrationsrisiken ein flexibler und schrittweiser Ansatz verfolgt wird, da jegliche vorgeschriebene starre Obergrenzen oder strenge Beschränkungen die Geschäftstätigkeit behindern und die Vertragsfreiheit beeinträchtigen können. Finanzunternehmen sollten ihre geplanten vertraglichen Vereinbarungen gründlich prüfen, um die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines solchen Risikos zu ermitteln, unter anderem durch fundierte Analysen von Unterauftragsvereinbarungen, insbesondere wenn diese mit IKT-Drittdienstleistern geschlossen werden, die in einem Drittland niedergelassen sind. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Sachzwang, zum einen die Vertragsfreiheit zu wahren und zum anderen die
Finanzstabilität zu gewährleisten, wird es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als zweckmäßig erachtet, strenge Obergrenzen und Beschränkungen für die Exposition gegenüber IKT-Drittdienstleistern festzulegen. Was kritische IKT-Drittdienstleister anbelangt, so sollte eine nach dieser Verordnung ernannte federführende Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Kontext des Überwachungsrahmens besonders darauf achten, das Ausmaß der Interdependenzen voll zu erfassen, spezifische Fälle zu ermitteln, in deren Rahmen eine hohe Konzentration kritischer IKT-Drittdienstleister in der Union die Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union belasten dürfte, sowie einen Dialog mit kritischen IKT-Drittdienstleistern zu führen, bei denen dieses spezifische Risiko ermittelt wird.
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