DORA Erwägungsgründe
Erwägungsgrund 69 – DORA VO
Kurzdefinition
Bei der Neuaushandlung vertraglicher Vereinbarungen zwecks Angleichung an die Anforderungen dieser Verordnung sollten Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen wesentlichen Vertragsbestimmungen berücksichtigt werden.
Rechtliche Einordnung
Erwägungsgrund 69 – DORA VO ist ueber die zugehoerige Uebersichtsseite strukturell mit weiteren Normen desselben Rechtsbereichs verknuepft.
Es bestehen direkte interne Bezuge zu benachbarten Eintraegen desselben Gesetzesbereichs, was fuer semantische Einordnung und Vergleich wichtig ist.
Kernaussagen
- Bei der Neuaushandlung vertraglicher Vereinbarungen zwecks Angleichung an die Anforderungen dieser Verordnung sollten Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehene…
- Erwägungsgrund 69 – DORA VO gehoert zum Inhaltsbereich DORA Erwägungsgründe.
- Der angegebene Stand dieses Eintrags ist 27.12.2022.
Gesetzestext
Bei der Neuaushandlung vertraglicher Vereinbarungen zwecks Angleichung an die Anforderungen dieser Verordnung sollten Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen wesentlichen Vertragsbestimmungen berücksichtigt werden.
FAQ
Was behandelt Erwägungsgrund 69 – DORA VO?
Bei der Neuaushandlung vertraglicher Vereinbarungen zwecks Angleichung an die Anforderungen dieser Verordnung sollten Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen wesentlichen Vertragsbestimmungen berücksichtigt werden.
Zu welchem Rechtsbereich gehoert dieser Eintrag?
Dieser Eintrag gehoert zum Rechtsbereich DORA Erwägungsgründe.
Was ist die wichtigste Kernaussage dieses Eintrags?
Bei der Neuaushandlung vertraglicher Vereinbarungen zwecks Angleichung an die Anforderungen dieser Verordnung sollten Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehene…