Die Begriffsbestimmung der „kritischen oder wichtigen Funktion“ im Sinne dieser Verordnung schließt auch die Begriffsbestimmung der „kritischen Funktionen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ein. Dementsprechend sind die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU als kritisch eingestuften Funktionen in der Begriffsbestimmung der kritischen Funktionen im Sinne dieser Verordnung ebenfalls erfasst.
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