Erwägungsgrund 74 – DORA VO
Diese vertraglichen Vereinbarungen sollten ferner spezielle Ausstiegsstrategien vorsehen, die insbesondere verbindliche Übergangszeiträume ermöglichen, in denen die IKT-Drittdienstleister weiterhin die einschlägigen Dienste bereitstellen sollten, um das Risiko von Störungen auf Ebene des Finanzunternehmens zu verringern oder es Letzterem zu ermöglichen, effektiv zu anderen IKT-Drittdienstleistern zu wechseln oder alternativ zu internen Lösungen zu wechseln, die der Komplexität der bereitgestellten IKT-Dienstleistungen entsprechen. Darüber hinaus sollten Finanzunternehmen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallen, sicherstellen, dass die einschlägigen Verträge über IKT-Dienstleistungen solide und im Falle der Abwicklung dieser Finanzunternehmen uneingeschränkt durchsetzbar sind. Daher sollten diese Finanzunternehmen im Einklang mit den Erwartungen der
Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die einschlägigen Verträge über IKT-Dienstleistungen abwicklungssicher sind. Solange diese Finanzunternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen weiterhin nachkommen, sollten sie neben anderen Anforderungen sicherstellen, dass die einschlägigen Verträge über IKT-Dienstleistungen Klauseln darüber enthalten, dass sie nicht aufgrund einer Umstrukturierung oder Abwicklung gekündigt, ausgesetzt oder geändert werden können.
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