Erwägungsgrund 77 – DORA VO

Der Überwachungsrahmen sollte nur für kritische IKT-Drittdienstleister gelten. Daher sollte es einen Einstufungsmechanismus geben, um dem Ausmaß und der Art der Abhängigkeit des Finanzsektors von solchen IKT-Drittdienstleistern Rechnung zu tragen. Dieser Mechanismus sollte eine Reihe quantitativer und qualitativer Kriterien umfassen, mit denen die Kritikalitätsparameter als Grundlage für die Einbeziehung in den Überwachungsrahmen festgelegt würden. Um eine akkurate Bewertung zu gewährleisten, sollten diese Kriterien unabhängig von der Unternehmensstruktur des IKT-Drittdienstleisters im Falle eines IKT-Drittdienstleisters, der Teil einer größeren Gruppe ist, die gesamte Gruppenstruktur des IKT-Drittdienstleisters berücksichtigen. Einerseits sollten kritische IKT-Drittdienstleister, die aufgrund der Anwendung der oben genannten Kriterien nicht automatisch eingestuft werden, die Möglichkeit haben, sich auf freiwilliger Basis für den Überwachungsrahmen zu entscheiden, andererseits sollten IKT-Drittdienstleister, die bereits Überwachungsmechanismen unterliegen, die die Erfüllung der in Artikel 127 Absatz 2 AEUV genannten Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken
unterstützen, ausgenommen werden.

Stand: 27.12.2022

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