Erwägungsgrund 81 – DORA VO
Vor diesem Hintergrund sollte die Anforderung, dass eine federführende Überwachungsbehörde Zwangsgelder verhängen können muss, um kritische IKT-Drittdienstleister zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Transparenz- und Zugangsverpflichtungen zu zwingen, nicht durch Schwierigkeiten gefährdet werden, die bei der Durchsetzung dieser Zwangsgelder in Bezug auf kritische IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland auftreten können. Um solche Sanktionen durchsetzen zu können und eine rasche Aufnahme von Verfahren zur Wahrung der Verteidigungsrechte kritischer IKT-Drittdienstleister im Zusammenhang mit dem Einstufungsmechanismus und der Herausgabe von Empfehlungen zu ermöglichen, sollten diese kritische IKT-Drittdienstleister, die Dienste für Finanzunternehmen bereitstellen, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken, dazu verpflichtet werden, eine angemessene geschäftliche Präsenz in der Union aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Art der Überwachung und fehlender vergleichbarer Regelungen in anderen Rechtsordnungen gibt es keine geeigneten alternativen Mechanismen, die diesem Ziel genügen, indem bei der Überwachung der Auswirkungen digitaler operationeller Risiken, die von systemrelevanten, als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleistern mit Sitz in einem Drittland ausgehen, effektiv mit den Finanzaufsichtsbehörden in Drittländern zusammengearbeitet wird. Um weiterhin kontinuierlich IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen in der Union bereitstellen zu können, sollte ein IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland, der als kritisch im Sinne dieser Verordnung eingestuft worden ist, daher innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Einstufung alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um seine
Eingliederung in die Union mittels Gründung eines Tochterunternehmens im Sinne des Besitzstands der Union, namentlich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), sicherzustellen.
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