Erwägungsgrund 83
Kritische IKT-Drittdienstleister sollten in der Lage sein, IKT-Dienstleistungen von jedem beliebigen Ort der Welt aus zu erbringen, nicht unbedingt oder ausschließlich von einem in der Union gelegenen Ort aus. Die Überwachungstätigkeiten sollten zunächst an einem Ort in der Union und im Wege der Interaktion mit in der Union gelegenen Unternehmen, einschließlich der von kritischen IKT-Drittdienstleistern im Sinne dieser Verordnung gegründeten Tochterunternehmen, durchgeführt werden. Diese Maßnahmen innerhalb der Union reichen jedoch möglicherweise nicht aus, um der federführenden Überwachungsbehörde die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu ermöglichen. Die federführende Überwachungsbehörde sollte daher ihre einschlägigen Überwachungsbefugnisse auch in Drittländern ausüben können. Durch die Ausübung dieser Befugnisse in Drittländern sollte es der federführenden Überwachungsbehörde möglich sein, die Einrichtungen zu prüfen, von denen aus die IKT-Dienstleistungen oder die technischen Unterstützungsdienste tatsächlich von dem kritischen IKT-Drittdienstleister bereitgestellt oder betrieben werden, und ein umfassendes und operatives Verständnis des IKT-Risikomanagements des kritischen IKT-Drittdienstleisters zu erhalten. Die Möglichkeit, dass die federführende Überwachungsbehörde als Agentur der Union Befugnisse außerhalb des Gebiets der Union ausübt, sollte durch Festschreibung der einschlägigen Voraussetzungen, insbesondere der Zustimmung des betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleisters, klar geregelt werden. Ebenso sollten die einschlägigen Behörden des Drittlandes darüber unterrichtet sein, welche Tätigkeiten die federführende Überwachungsbehörde im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands ausübt, und keine Einwände dagegen erhoben haben. Um jedoch eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, müssen diese Befugnisse unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union bzw. der Mitgliedstaaten beim Abschluss von Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden des betreffenden Drittlands darin vollständig verankert werden. Diese Verordnung sollte es den ESA daher ermöglichen, mit den einschlägigen Behörden von Drittländern Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit zu schließen, die keine anderweitigen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der
Union und ihren Mitgliedstaaten begründen sollten.
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