Der Überwachungsrahmen sollte die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, eigene Aufsichts- oder Überwachungsmissionen in Bezug auf IKT-Drittdienstleister durchzuführen, die im Rahmen dieser Verordnung zwar nicht als kritisch eingestuft werden, aber auf nationaler Ebene als wichtig angesehen werden.
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