Der Überwachungsrahmen sollte nicht die Anforderung an Finanzunternehmen ersetzen, die Risiken, die die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern mit sich bringt, selbst zu managen und sollte weder in irgendeiner Form noch für irgendeinen Aspekt an deren Stelle treten; dies schließt auch die Verpflichtung ein, die laufende Überwachung der mit kritischen IKT-Drittdienstleistern geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen aufrechtzuerhalten. Ebenso sollte der Überwachungsrahmen die volle Verantwortung der Finanzunternehmen für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht unberührt lassen.
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