Erwägungsgrund 97

Zuständige Behörden sollten über alle erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse verfügen, um die angemessene Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen. Sie sollten grundsätzlich die von ihnen verhängten Verwaltungssanktionen öffentlich bekannt machen. Da Finanzunternehmen und kritische IKT-Drittdienstleister in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein und der Aufsicht unterschiedlicher zuständiger Behörden unterliegen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zum einen durch die enge Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, erleichtert werden sowie zum anderen durch die Abstimmung mit den ESA im Wege des gegenseitigen Informationsaustauschs und der Erbringung von Amtshilfe in den einschlägigen Aufsichtsbelangen.

Stand: 27.12.2022

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