Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 144

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) angehört und hat am 11. März 2021 eine Stellungnahme (26) abgegeben (25)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum

Von |2024-04-19T19:51:13+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 144

Erwägungsgrund 143

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta anerkannten Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privatlebens und der privaten Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte. Das

Von |2024-04-18T20:23:01+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 143

Erwägungsgrund 142

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig

Von |2024-04-18T20:22:43+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 142

Erwägungsgrund 141

Mit dieser Richtlinie werden neue Aufgaben für die ENISA geschaffen, wodurch ihre Rolle gestärkt wird, und sie könnte auch dazu führen, dass die ENISA ihre bestehenden Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 auf einer höheren Ebene als zuvor ausführen muss. Um sicherzustellen, dass die ENISA über die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügt, um bestehende

Von |2024-04-18T20:31:13+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 141

Erwägungsgrund 140

Die Kommission sollte diese Richtlinie regelmäßig nach Abstimmung mit den Interessenträgern überprüfen, insbesondere um festzustellen, ob angesichts veränderter gesellschaftlicher, politischer oder technischer Bedingungen oder veränderter Marktbedingungen Änderungen vorgeschlagen werden sollten. Im Rahmen dieser Überprüfungen sollte die Kommission die Bedeutung der Größe der betreffenden Einrichtungen und der in den Anhängen dieser Richtlinie genannten Sektoren, Teilsektoren und

Von |2024-04-18T20:33:29+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 140

Erwägungsgrund 139

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die für die Arbeitsweise der Kooperationsgruppe erforderlichen Verfahrensregelungen und die technischen und methodischen sowie sektorspezifischen Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit festzulegen und die Art der Informationen, das Format und das Verfahren von Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und

Von |2024-04-18T20:34:00+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 139

Erwägungsgrund 138

Um auf der Grundlage dieser Richtlinie ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zur Verwendung bestimmter zertifizierter IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse oder zur Erlangung eines Zertifikats

Von |2024-04-18T20:34:35+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 138

Erwägungsgrund 137

Die Richtlinie sollte darauf abzielen, auf Ebene der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen ein hohes Maß an Verantwortung für die Risikomanagementmaßnahmen und die Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheit sicherzustellen. Daher sollten die Leitungsorgane der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit genehmigen und deren Umsetzung überwachen.

Von |2024-04-18T20:20:56+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 137

Erwägungsgrund 136

Mit dieser Richtlinie sollten Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt werden, um gegen Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten vorzugehen.

Von |2024-04-18T20:20:25+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 136

Erwägungsgrund 135

Um eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung insbesondere in einem Fall mit grenzüberschreitender Dimension zu gewährleisten, sollte ein Mitgliedstaat, bei dem ein Amtshilfeersuchen eingegangen ist, in einem dem Ersuchen entsprechenden Umfang geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Einrichtung, die Gegenstand des Ersuchens ist und die im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates Dienste anbietet oder ein Netz-

Von |2024-04-18T20:20:12+02:00April 18th, 2024|Kommentare deaktiviert für Erwägungsgrund 135
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