EG 014 – NIS2-Richtlinie EU2022/2555

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie unterliegt dem Unionsrecht zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre. Diese Richtlinie lässt insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) unberührt.

Diese Richtlinie sollte daher unter anderem nicht die Aufgaben und Befugnisse der Behörden berühren, die für die Überwachung der Einhaltung des geltenden Unionsrechts zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre zuständig sind.


(8)  Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). 

 

(9)  Richtlinie 2002/58/EG („e-privacy-Richtlinie“) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

Stand: 14.12.2022

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