Erwägungsgrund 16 der NIS2 Richtlinie EU2022/2555
Unabhängigkeit von Partner- und verbundenen Unternehmen
Um zu vermeiden, dass Einrichtungen, die Partnerunternehmen haben oder verbundene Unternehmen sind, als wesentliche oder wichtige Einrichtungen betrachtet werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre, können die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG den Grad der Unabhängigkeit einer Einrichtung gegenüber ihren Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen berücksichtigen.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass eine Einrichtung in Bezug auf die Netz- und Informationssysteme, die sie bei der Erbringung ihrer Dienste nutzt, und in Bezug auf die von ihr erbrachten Dienste unabhängig von ihren Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen ist.
Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls davon ausgehen, dass eine solche Einrichtung nicht nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittleres Unternehmen gilt oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen nach Absatz 1 jenes Artikels nicht überschreitet, wenn nach Berücksichtigung des Grades der Unabhängigkeit dieser Einrichtung davon ausgegangen worden wäre, dass sie nicht als mittleres Unternehmen gilt oder diese Schwellenwerte nicht überschreitet, falls nur ihre eigenen Daten berücksichtigt worden wären.
Die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, bleiben davon unberührt.
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Im Volltext auf Seite 36/39
Navigieren Sie sicher durch die NIS2-Richtlinie!
Holen Sie sich den NIS2-Umsetzungs-Fahrplan und unseren Newsletter!