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Erwägungsgrund 17 der NIS2 Richtlinie EU2022/2555
Einstufung bisheriger Betreiber wesentlicher Dienste
Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 (Anm. d. Redaktion: NIS1-Richtlinie: u.a. KRITIS) als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, als wesentliche Einrichtungen gelten.
Stand: 14.12.2022
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