EG 019 – NIS2-Richtlinie EU2022/2555

Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, der Kommission mindestens die Zahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen für jeden in den Anhängen genannten Sektor und Teilsektor sowie relevante Informationen über die Zahl der ermittelten Einrichtungen und die Bestimmungen dieser Richtlinie, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden, und die Art der von ihnen erbrachten Dienste zu übermitteln.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mit der Kommission

  • Informationen über wesentliche und wichtige Einrichtungen und
  • – im Falle eines Cybersicherheitsvorfalls großen Ausmaßes – relevante Informationen wie den Namen der betreffenden Einrichtung

auszutauschen.

Stand: 14.12.2022

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