Wenn wesentliche oder wichtige Einrichtungen nach den Bestimmungen eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union verpflichtet sind, Berichtspflichten zu erfüllen, die mindestens die gleiche Wirkung wie die in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten haben, sollte dafür gesorgt werden, dass Meldungen von Sicherheitsvorfällen kohärent und wirksam bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen über die Meldung von Sicherheitsvorfällen des sektorspezifischen Rechtsakts der Union den CSIRTs, den zuständigen Behörden oder den zentralen Anlaufstellen für Cybersicherheit (zentrale Anlaufstelle) gemäß dieser Richtlinie einen sofortigen Zugang zu den gemäß dem sektorspezifischen Rechtsakt der Union übermittelten Meldungen von Sicherheitsvorfällen ermöglichen.
Ein solcher sofortiger Zugang kann insbesondere gewährt werden, wenn Meldungen von Sicherheitsvorfällen unverzüglich an das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle gemäß dieser Richtlinie weitergeleitet werden.
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten einen automatischen und direkten Meldemechanismus einrichten, der einen systematischen und sofortigen Informationsaustausch mit den CSIRTs, den zuständigen Behörden oder den zentralen Anlaufstellen für die Bearbeitung solcher Meldungen von Sicherheitsvorfällen sicherstellt.
Um die Berichterstattung zu vereinfachen und den Mechanismus der automatischen und direkten Berichterstattung umzusetzen, könnten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem sektorspezifischen Rechtsakt der Union eine zentrale Anlaufstelle nutzen.
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