EG 029 – NIS2-Richtlinie EU2022/2555
Um Lücken und Überschneidungen bei Luftverkehrseinrichtungen auferlegten Cybersicherheitsverpflichtungen zu vermeiden, sollten die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 (11) und (EU) 2018/1139 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates benannten nationalen Behörden und die gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement und der Aufsicht über die Einhaltung dieser Maßnahmen auf nationaler Ebene zusammenarbeiten.
Die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen durch eine Einrichtung, die in den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) 2018/1139 sowie in den gemäß diesen Verordnungen erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, könnte von den gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden als Einhaltung der entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erachtet werden.
Hinweise:
- (11) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
- (12) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
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