Erwägungsgrund 035

Dienste, die von Anbietern von Rechenzentrumsdiensten angeboten werden, werden möglicherweise nicht immer in Form eines Cloud-Computing-Diensts erbracht. Dementsprechend sind Rechenzentren möglicherweise nicht immer Teil einer Cloud-Computing-Infrastruktur. Um allen Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu begegnen, sollte die vorliegende Richtlinie daher für Anbieter von Rechenzentrumsdiensten gelten, bei denen es sich nicht um Cloud-Computing-Dienste handelt. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sollte der Begriff „Rechenzentrumsdienst“ Dienste umfassen, mit denen Strukturen oder Gruppen von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die Verbindung und den Betrieb von Informationstechnologie (IT) und Netzausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle bereitgestellt werden. Der Begriff „Rechenzentrumsdienst“ sollte nicht für interne Rechenzentren, die sich im Besitz der betreffenden Einrichtung befinden und von der betreffenden Einrichtung für eigene Zwecke betrieben werden.

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