EG 043 – NIS2-Richtlinie EU2022/2555

In Bezug auf personenbezogene Daten sollten die CSIRTs in der Lage sein, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Namen und auf Ersuchen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung eine proaktive Überprüfung der für die Bereitstellung der Dienste der Einrichtungen verwendeten Netz- und Informationssysteme auf Schwachstellen vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls für alle sektorbezogenen CSIRTs ein vergleichbares Niveau an technischen Kapazitäten anstreben.

Die Mitgliedstaaten sollten die ENISA um Unterstützung bei der Einsetzung ihrer CSIRTs ersuchen können.

Stand: 14.12.2022

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