Wegen der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit sollten die CSIRTs sich zusätzlich zum durch die vorliegende Richtlinie geschaffenen CSIRTs-Netzwerk an internationalen Kooperationsnetzen beteiligen können.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollten die CSIRTs und die zuständigen Behörden daher in der Lage sein, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit nationalen Computer-Notfallteams oder zuständigen Behörden von Drittländern auszutauschen, sofern die Bedingungen des Datenschutzrechts der Union für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, unter anderem gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679, erfüllt sind.
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