Erwägungsgrund 87 der NIS2 Richtlinie EU2022/2555

Nutzung von Cybersicherheitsdiensten durch zuständige Behörden

Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben auch Cybersicherheitsdienste für beispielsweise Sicherheitsprüfungen und Penetrationstests oder die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle nutzen.

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