Erwägungsgrund 112
TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten Domänennamen-Registrierungsdaten, die nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts der Union fallen, z. B. Daten, die juristische Personen betreffen, gemäß der Präambel der Verordnung (EU) 2016/679 öffentlich zugänglich machen müssen. Bei juristischen Personen sollten die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, zumindest den Namen des Domäneninhabers und die Kontakt-Telefonnummer öffentlich zugänglich machen. Die Kontakt-E-Mail-Adresse sollte ebenfalls veröffentlicht werden, sofern sie keine personenbezogenen Daten enthält u. a. durch den Einsatz eines E-Mail-Alias oder eines Funktionskontos. TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten es auch ermöglichen, dass berechtigte Zugangsnachfrager rechtmäßigen Zugang zu bestimmten Domänennamen-Registrierungsdaten natürlicher Personen im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Unionerhalten. Die Mitgliedstaaten sollten TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, verpflichten, Anträge auf Offenlegung von Domänennamen-Registrierungsdaten von berechtigten Zugangsnachfragern unverzüglich zu beantworten. TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten Grundsätze und Verfahren für die Veröffentlichung und Offenlegung von Registrierungsdaten festlegen, einschließlich Leistungsvereinbarungen für die Bearbeitung von Anträgen berechtigter Zugangsnachfrager. Diese Strategien und Verfahren sollten so weit wie möglich etwaigen Leitlinien und den von den Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen auf internationaler Ebene entwickelten Standards Rechnung tragen. Das Zugangsverfahren könnte auch die Verwendung einer Schnittstelle, eines Portals oder eines anderen technischen Instruments umfassen, um ein effizientes System für die Anforderung von und den Zugriff auf Registrierungsdaten bereitzustellen. Zur Förderung einheitlicher Verfahren für den gesamten Binnenmarkt kann die Kommission unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses Leitlinien zu solchen Verfahren bereitstellen, bei denen so weit wie möglich den von den Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen auf internationaler Ebene entwickelten Standards Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Arten des Zugangs zu personenbezogene und nicht personenbezogenen Domänennamen-Registrierungsdaten kostenfrei sind.
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