Erwägungsgrund 116

Bietet ein DNS-Diensteanbieter, ein TLD-Namenregister, eine Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt, ein Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, ein Anbieter von Rechenzentren, ein Anbieter von Inhaltezustellnetzen, ein verwalteter Diensteanbieter, ein verwalteter Anbieter von Sicherheitsdiensten oder ein Anbieter eines Online-Marktplatzes, einer Online-Suchmaschine oder einer Plattform sozialer Netzwerke, der nicht in der Union niedergelassen ist, Dienste innerhalb der Union an, so sollte er einen Vertreter in der Union benennen. Um festzustellen, ob eine solche Einrichtung in der Union Dienste anbietet, sollte geprüft werden, ob sie beabsichtigt, Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienste anzubieten. Die bloße Zugänglichkeit der Website einer Einrichtung oder eines Vermittlers von der Union aus oder einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten sollten zur Feststellung einer solchen Absicht ebenso wenig als ausreichend betrachtet werden wie die Verwendung einer Sprache, die in dem Drittland, in dem die Einrichtung niedergelassen ist, allgemein gebräuchlich ist. Jedoch können andere Faktoren wie die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, Dienste in dieser Sprache zu bestellen, oder die Erwähnung von Kunden oder Nutzern in der Union darauf hindeuten, dass die Einrichtung beabsichtigt, in der Union Dienste anzubieten. Der Vertreter sollte im Auftrag der Einrichtung handeln, und es sollte für die zuständigen Behörden oder CSIRTs möglich sein, sich an ihn zu wenden. Der Vertreter sollte von der Einrichtung ausdrücklich schriftlich beauftragt werden, im Rahmen der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten der Einrichtung in deren Auftrag zu handeln, was auch die Meldung von Sicherheitsvorfällen einschließt.

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