Im Zusammenhang mit der Ex-ante-Aufsicht sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob die ihnen zur Verfügung stehenden Aufsichtsmaßnahmen und -mittel unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit Vorrang angewandt werden. Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden über eine solche Priorisierung auf der Grundlage von Aufsichtsmethoden entscheiden können, die auf einem risikobasierten Ansatz beruhen sollten. Konkret könnten solche Methoden Kriterien oder Benchmarks für die Einstufung wesentlicher Einrichtungen in Risikokategorien und entsprechende Aufsichtsmaßnahmen und -mittel, die für jede Risikokategorie empfohlen werden, umfassen, wie etwa die Durchführung, Häufigkeit oder Arten der Vor-Ort-Kontrollen, gezielten Sicherheitsprüfungen oder Sicherheitsscans, die Art der verlangten Informationen und der Detaillierungsgrad dieser Informationen. Solche Aufsichtsmethoden könnten auch mit Arbeitsprogrammen einhergehen und regelmäßig bewertet und überprüft werden, auch in Bezug auf Aspekte wie Mittelzuweisung und -bedarf. Bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sollten die Aufsichtsbefugnisse im Einklang mit dem jeweiligen nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmen ausgeübt werden.
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