KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium einen Antrag bei der Europäischen Kommission auf Einrichtung einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die eine kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa ergriffen hat, um ihre Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Einer Beratungsmission im Sinne des Satzes 1, die die Europäische Kommission vorschlägt oder ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union beantragt, kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium zustimmen.

(2) Die kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa unterstützt das Bundesministerium des Innern und für Heimat bei der Zurverfügungstellung der Informationen für die Beratungsmission.

(3) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gewährt der Beratungsmission Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung, soweit dies zur Durchführung der Beratungsmission erforderlich ist. Soweit dies zum Zwecke des Satzes 1 erforderlich ist, ist der Beratungskommission während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren.

(4) § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt für die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(5) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa berücksichtigt die Stellungnahme der Europäischen Kommission auf Grundlage des Berichts der Beratungsmission bei der fortlaufenden Umsetzung der Maßnahmen nach den §§ 12, 13 und 18.

(6) Soweit die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 der Beratungsmission konkretisiert, gehen diese Regelungen den Vorschriften dieses Paragraphen, mit Ausnahme des Absatzes 4, vor.

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