§ 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Die zuständigen Behörden und die betroffenen Wirtschaftsverbände und Wissenschaftsorganisationen sind zuvor anzuhören. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz übertragen. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Betreiber kritischer Anlagen oder ihre Branchenverbände können branchenspezifische Resilienzstandards zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 vorschlagen. Soweit branchenspezifische Standards nach § 30 Absatz 10 BSIG vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannt wurden, sollen diese die Grundlage für branchenspezifische Resilienzstandards nach Satz 1 sein. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt die Geeignetheit dieser branchenspezifischen Resilienzstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 fest. Die Feststellung erfolgt:
1. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2. in den in bestimmten Bereichen im Einvernehmen mit der für die Arten von kritischen Dienstleistungen, die von den branchenspezifischen Resilienzstandards jeweils erfasst sind, zuständigen Behörde und
3. außerhalb der in § 3 Absatz 2 bestimmten Bereiche im Benehmen mit der für die Arten von kritischen Dienstleistungen, die von branchenspezifischen Resilienzstandards jeweils erfasst sind, zuständigen Behörde.
Die Festlegung nach Satz 3 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
(3) Es werden jeweils ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Arten von kritischen Dienstleistungen in den in § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 20 bestimmten Bereichen, für die sie jeweils zuständig sind, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorspezifische Mindestvorgaben zu bestimmen:
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
3. das Bundesministerium für Gesundheit,
4. das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und
5. das Bundesministerium für Umwelt.
Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die betroffenen Wirtschaftsverbände und Wissenschaftsorganisationen sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 anzuhören.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung für die Arten von kritischen Dienstleistungen außerhalb der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 20 bestimmten Bereiche zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorspezifische Mindestvorgaben zu bestimmen.
(5) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 3 und 4 bestehen nur, solange und soweit keine entsprechenden branchenspezifischen Resilienzstandards nach Absatz 2 Satz 3durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als geeignet festgestellt wurden.
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