KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 15 Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

Soweit die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 konkretisiert, gehen diese Regelungen den §§ 13 und 14 vor.

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