KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG
§ 15 Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1, so gehen die entgegenstehenden Vorschriften des § 13 sowie entgegenstehende Regelungen, die auf Grundlage von § 14 erlassen wurden, vor.
Stand: 28.01.2026
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