§ 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen; Verordnungsermächtigung
(1) Risikoanalysen, Risikobewertungen sowie Dokumente und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz, die der Betreiber kritischer Anlagen auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt oder ergriffen hat, können zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.
(2) Die tatsächlichen Feststellungen anderer Behörden zu Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zu Dokumenten und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sind zugunsten des Betreibers der kritischen Anlage bindend.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Feststellungen zur Gleichwertigkeit von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu treffen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und das Bundesamt für Informationssicherheit übertragen. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
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