KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 17 Gleichwertigkeit von Maßnahmen und Verpflichtungen

(1) Risikoanalysen, Risikobewertungen sowie Dokumente, Maßnahmen und Zertifikate zur Stärkung der Resilienz, die der Betreiber kritischer Anlagen auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt, ergriffen oder erlangt hat, können zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

(2) Die tatsächlichen Feststellungen anderer Behörden zu Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zu Dokumenten und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sind zugunsten des Betreibers kritischer Anlagen grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie sind bindend, soweit sie im Rahmen gleichwertiger Anforderungen getroffen wurden.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein feststellen, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen sind, die für Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz gelten als eingehalten, soweit die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 als gleichwertig festgestellten sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden. Feststellungen anderer Behörden zur Einhaltung dieser sonstigen Verpflichtungen sind bindend, soweit sie im Rahmen gleichwertiger Anforderungen getroffen wurden.

Stand: 28.01.2026

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