KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt Betreibern
kritischer Anlagen Vorlagen, Muster und Leitlinien zur Umsetzung der Verpflichtungen nach
diesem Gesetz zur Verfügung. Es kann zu diesem Zweck auch Beratungen, Schulungen
und Übungen anbieten.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem
jeweils zuständigen Bundesministerium bei der Europäischen Kommission mit Zustimmung
des betroffenen Betreibers kritischer Anlagen einen Antrag auf Organisation einer Bera-
tungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die der Betreiber kritischer Anlagen
ergriffen hat, um seine Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen.

Holen Sie sich den NIS2-Umsetzungs-Fahrplan und unseren Newsletter!