KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist „Betreiber kritischer Anlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt; abweichend hiervon hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände insoweit unberücksichtigt bleiben;
  2. ist „Anlage“ eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät und sonstige ortsveränderliche technische Installation;
  3. ist „kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist;
  4. ist „kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde;
  5. ist „Resilienz“ die Fähigkeit einer kritischen Anlage, einen Vorfall zu verhindern, sich vor einem Vorfall zu schützen, einen Vorfall abzuwehren, auf einen Vorfall zu reagieren, die Folgen eines Vorfalls zu begrenzen, einen Vorfall aufzufangen und zu bewältigen und sich von einem Vorfall zu erholen;
  6. ist „Risiko“ das Potenzial für Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die durch einen Vorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Vorfalls zum Ausdruck gebracht wird;
  7. ist „Risikoanalyse“ das systematische Verfahren zur Bestimmung eines Risikos;
  8. ist „Vorfall“ ein Ereignis, das die Sicherheit oder den Betrieb einer kritischen Anlage beeinträchtigen kann;
  9. ist „erhebliche Störung“ eine Störung, die erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung einer kritischen Dienstleistung hat;
  10. ist „kritischer Sektor“ ein Bereich der Wirtschaft oder Gesellschaft, in dem kritische Dienstleistungen erbracht werden;
  11. ist „grenzüberschreitende kritische Anlage“ eine kritische Anlage, deren Ausfall oder Beeinträchtigung Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben kann;
  12. sind „maritime Infrastrukturen“ Anlagen auf oder unter See im Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 29.01.2026

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