KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG

§ 20 Pflichten der Geschäftsleiter von Betreibern kritischer Anlagen

(1) Geschäftsleiter von Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet, die Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen, die der Betreiber kritischer Anlagen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 ergriffen hat.

(2) Ein Verzicht des Betreibers kritischer Anlagen auf Ersatzansprüche auf Grund einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 oder ein Vergleich des Betreibers kritischer Anlagen über diese Ansprüche ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(3) Geschäftsleiter von Betreibern kritischer Anlagen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie zu Risikomanagementpraktiken und deren Auswirkungen auf die von dem Betreiber erbrachten Dienstleistungen zu erwerben. Der Betreiber kritischer Anlagen hat die Einhaltung dieser Verpflichtung auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

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